Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren gemäß Bauproduktenverordnung
Hinweis:
Unser Fragenkatalog beantwortet eine Vielzahl von Fragen zur Bauproduktenverordnung. Die Antworten wurden sorgfältig und gewissenhaft recherchiert. Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten lediglich eine Orientierungshilfe darstellen sollen und unsere Auffassung der derzeitigen Rechtslage wiedergeben. Die Ergebnisse unserer Recherche sind daher rechtlich nicht verbindlich; eine Überprüfung der Rechtslage im Einzelfall ist regelmäßig erforderlich. Die VBH schließt daher eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der Antworten im gesetzlich zulässigen Rahmen aus.
- Allgemeine Fragen zur Bauproduktenverordnung
1.1 Was regelt die Bauproduktenverordnung?
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 „zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten“ (Bauproduktenverordnung) regelt, unter welchen Voraussetzungen Bauprodukte in der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Hierzu legt die Verordnung bestimmte Grundanforderungen an Bauwerke fest, die bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden müssen. Auf Basis dieser Grundanforderungen erstellen die zuständigen Gremien nach entsprechender Mandatierung harmonisierte Normen bzw. Europäische Bewertungsdokumente. Darin werden die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt. Bauprodukte, für die derartige harmonisierte technische Spezifikationen existieren, dürfen nach der Verordnung nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt erstellt und auf dieser Grundlage die CE-Kennzeichnung vorgenommen hat.
1.2 Gilt die Bauproduktenverordnung nur in Deutschland?
Die Bauproduktenverordnung gilt nicht nur in Deutschland, sondern gleichermaßen und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie hat den Rang eines nationalen Gesetzes und muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Das nationale Bauproduktengesetz (BauPG) enthält daher lediglich noch Regelungen für Fälle, in denen die Bauproduktenverordnung den Mitgliedstaaten die Regelungskompetenz überlässt.
1.3 Was ist ein Bauprodukt?
Gemäß Artikel 2 Ziffer 1 bezeichnet die Bauproduktenverordnung ein „Bauprodukt“ als Produkt oder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
1.4 Was ist ein Bausatz?
Gemäß Artikel 2 Ziffer 2 bezeichnet die Bauproduktenverordnung einen „Bausatz“ als ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
1.5 Welche Grundanforderungen gibt es?
Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Bauproduktenverordnung zu berücksichtigen. Dies sind:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
1.6 Was sind harmonisierte Normen?
Die technischen Details zur Konkretisierung der vorstehend genannten Anforderungen werden von den europäischen Normungsinstitutionen erarbeitet. Diese werden auf der Grundlage von Mandaten (Normungsaufträge) der Europäischen Kommission tätig. Normen, die als technische Regeln von den europäischen Normenorganisationen auf der Grundlage eines Mandates erarbeitet und im EU-Amtsblatt bekannt gemacht worden sind, werden als „harmonisierte Normen“ bezeichnet.
2. Die Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
2.1 Wo finden sich Regelungen zu den Bewertungsystemen?
Die Bauproduktenverordnung sieht die Durchführung eines Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts vor. Die möglichen Systeme finden sich in Anhang V der Bauproduktenverordnung. Welches System für welches Bauprodukt durchzuführen ist, ist in der maßgeblichen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt.
2.2 Welche Systeme gibt es?
Die Systeme sehen unterschiedliche Aufgaben für Hersteller und notifizierte Stellen vor. Folgende Systeme werden hiernach unterschieden:
System | Aufgabe des Herstellers | Aufgabe der notifizierten Stelle | ||||||
WPK | (Typ-)
Prüfung |
weitere Prüfungen | Erstinspektion
der WPK |
(Typ-)
Prüfung |
Erstinspektion des Werkes | Laufende Fremd-überwachung | Stich- proben Prüfung | |
1+ | x | x | x | x | x | x | X | |
1 | x | x | x | x | x | x | ||
2+ | x | x | x | x | x | x | ||
3 | x | x | ||||||
4 | x | x |
So ergibt sich aus der vorstehenden Tabelle beispielsweise, dass im Rahmen des Systems 3 eine (Typ-) Prüfung durch eine notifizierte Stelle sowie eine werkseigene Produktionskontrolle durch den Hersteller erforderlich sind.
- Leistungserklärung
3.1 Muss für jedes Fenster/jede Türe eine Leistungserklärung erstellt werden?
Nach Artikel 4 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung sind Hersteller von Bauprodukten verpflichtet, eine Leistungerklärung zu erstellen, wenn ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht, die für dieses Produkt ausgestellt wurde, in Verkehr gebracht wird. Eine Abschrift dieser Erklärung ist dem Abnehmer zur Verfügung zu stellen. Wird einem einzigen Abnehmer ein Los gleicher Produkte geliefert, so genügt hierfür eine Abschrift der Leistungserklärung. Die Leistungserklärung ist Grundlage der CE-Kennzeichnung; diese wird „an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung“ erstellt hat (Artikel 8 Absatz 2 Bauproduktenverordnung).
3.2 Welche Bedeutung hat die Leistungserklärung?
Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an. Das hiermit verbundene Ziel ist eine transparente und vergleichbare Beurteilung des Bauprodukts. Angaben über die Leistung (z.B. in Prospekten, LVs, auf Internetseiten usw.) dürfen daher nur zur Verfügung gestellt werden, wenn sie auch in der Leistungserklärung enthalten sind.
3.3 Welche Werte sind in der Leistungerklärung anzugeben?
Laut Artikel 6 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung gibt die Leistungserklärung die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an.
Umgekehrt dürfen Aussagen über Leistungseigenschaften (z.B. in Prospekten, LV’s, im Internet) nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sie in der Leistungserklärung enthalten und spezifiziert sind.
3.4 Welche Angaben muss die Leistungerklärung beinhalten?
Der Inhalt der Leistungserklärung ergibt sich aus Artikel 6 der Bauproduktenverordnung. Dieser verweist auch auf das Muster einer Leistungserklärung im Anhang III. Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 574/2014 vom 21.02.2014 wurde das Muster überarbeitet und Hinweise für die Erstellung der Leistungserklärung erteilt. Folgende Angaben sieht das Muster vor:
- Eindeutiger Kenncode des Produkttyps
- Verwendungszweck(e)
- Hersteller
- Bevollmächtigter
- System(e) zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
6.a) Harmonisierte Norm (falls zutreffend)
Notifizierte Stelle(n)
6.b) Europäisches Bewertungsdokument (falls zutreffend)
Europäische Technische Bewertung
Technische Bewertungsstelle
Notifizierte Stelle(n)
- Erklärte Leistung(en)
- Angemessene Technische Dokumentation und/oder Spezifische Technische
Dokumentation.
(Muster der Leistungserklärungen und der aktuellen CE-Kennzeichen finden Sie im Servicebereich der CE-fix-Systemplattform)
3.5 Wie lange ist die Leistungserklärung aufzubewahren?
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Bauproduktenverordnung sind die technischen Unterlagen und die Leistungserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts aufzubewahren.
3.6 Darf eine Leistungserklärung auch im Internet bereitgestellt werden?
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014, die im Februar 2014 in Kraft getreten ist, wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Abschrift der Leistungserklärung auf einer Website zur Verfügung gestellt werden kann.
Bedingung hierfür ist, dass
– der Inhalt der Leistungserklärung nach der Zurverfügungsstellung auf der Website nicht geändert wird,
– die Website gewartet und erhalten wird sowie den Abnehmern der Bauprodukte kontinuierlich zur Verfügung steht,
– die Leistungerklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen kostenlos zugänglich ist und
– dem Abnehmer Anweisungen übergeben werden, wie auf die Website und die dort verfügbaren Leistungserklärungen zugegriffen werden kann.
3.7 Darf die Übergabe der Leistungserklärung in Papierform vom Abnehmer verlangt werden?
Ja. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Bauproduktenverordnung ist die Zurverfügungstellung der Leistungserklärung in Papierform erforderlich, wenn der Abnehmer dies verlangt. Ansonsten genügt eine elektronische Übermittlung.
3.8 Ist es richtig, dass in der Leistungerklärung nur ein Wert ausgewiesen werden muss?
Es muss die Leistung von „zumindest einem der Wesentlichen Merkmale“ des Bauprodukts angegeben werden. Allerdings müssen immer auch Werte angegeben werden, wenn nationale Bestimmungen für das entsprechende Merkmal existieren
- Marktüberwachung
4.1 Wer kontrolliert die Erstellung / Übergabe der Leistungserklärung?
Gemäß Erwägungsgrund (46) zur Bauproduktenverordnung ist jeder Mitgliedstaat angehalten, zur Gewährleistung einer gleichwertigen und einheitlichen Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine wirksame Marktüberwachung zu betreiben. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Überwachung von harmonisierten Bauprodukten bei den Bundesländern, die entsprechende Zuständigkeitsverordnungen erlassen haben. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist das DIBt, das die zentrale Koordinierung der Marktüberwachung übernimmt.
(unter www.dibt.de finden Sie eine Übersicht der Kontaktstellen der Marktüberwachung)
4.2 Welche Aufgaben hat die Marktüberwachung?
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder prüfen formal, ob harmonisierte Bauprodukte mit einer rechtskonformen Leistungserklärung vertrieben werden und eine CE-Kennzeichnung mit korrekten und vollständigen Angaben tragen. Wenn sich bei den Kontrollen ein Verdacht auf materielle Abweichungen ergibt – das heißt, wenn die Marktüberwachungsbehörden der Länder Grund zu der Annahme haben, dass die tatsächlichen Leistungen eines Produkts von denen in der Leistungserklärung abweichen – geben sie die weitere Bearbeitung an das DIBt ab.
- CE-Kennzeichnung
5.1 Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?
Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung „für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen“, die in der Bauproduktenverordnung und in anderen Rechtsvorschriften der Union, die die Anbringung vorsehen, festgelegt sind (Artikel 8 Absatz 2 Bauproduktenverordnung).
5.2 Welche Angaben muss das CE-Zeichen enthalten?
Zusätzlich zu den Buchstaben „CE“ muss die CE-Kennzeichnung sämtliche Angaben enthalten, die Artikel 9 Absatz 2 der Bauproduktenverordnung vorschreibt.
Eine Vorlage für ein aktuelles CE-Kennzeichen finden Sie im Servicebereich der CE-fix-Systemplattform.
5.3 Sind auf dem CE-Kennzeichen alle der auf der Leistungserklärung angegebenen Wesentlichen Eigenschaften anzugeben?
In der Leistungerklärung sind alle für den jeweiligen Verwendungszweck/das jeweilige Bauprodukt angegebenen Wesentlichen Eigenschaften aufzulisten. Beim CE-Kennzeichen sind nur die Eigenschaften anzugeben, für die der Hersteller in der Leistungserklärung auch eine Leistung erklärt hat.
5.4 Kann das CE-Kennzeichen zusammen mit der Leistungserklärung als ein Dokument ausgestellt werden?
Grundsätzlich handelt es sich um zwei unterschiedliche Dokumente, die zwei unterschiedliche Wege gehen. Das CE-Kennzeichen begleitet das Produkt, die Leistungserklärung wird dem Abnehmer in der Regel eletronisch übermittelt.
Zuletzt wurde aber von den deutschen Marktüberwachungsbehörden ein einziges Dokument akzeptiert, wenn die Angaben zur CE-Kennzeichnung deutlich und unmissverständlich von der Leistungserklärung abgegrenzt sind.
5.5 Darf ein Fensterbauer einem Bauelementehändler ein Fenster ohne CE-Zeichen ausliefern?
Nein, denn mit der Auslieferung bringt der Fensterbauer das Fenster in den Verkehr. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Bauproduktenverordnung muss die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen des Bauprodukts angebracht werden.
5.6 Wann ist ein Bauprodukt in Verkehr gebracht?
Die Bauproduktenverordnung versteht gemäß Artikel 2 Ziffer 17 unter „Inverkehrbringen“ die „erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Markt der Union.“ Bereitstellung ist „jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“ (Artikel 2 Ziffer 16 Bauproduktenverordnung).
5.7 Führt eine fehlerhafte CE-Kennzeichnung zu der Annahme, dass ein Produkt mangelhaft ist?
Zumindest das OLG Oldenburg hat entschieden, dass das Fehlen der CE-Kennzeichnung beispielsweise an Fenstern und Rollläden – jedenfalls für sich allein genommen – nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers rechtfertigt (Urteil vom 04.09.2018, Az.: 2 U 58/18). Das Gericht hat hierzu ausgeführt, die Bauproduktenverordnung wolle lediglich den Handel mit Bauprodukten erleichtern, die Gewährleistung der Bauwerkssicherheit sei eine rein nationale Aufgabe. Daher sei das CE-Zeichen auch kein Verwendbarkeitsnachweis in dem Sinne, dass die nationalen gesetzlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Auch fehle es an einer Grundlage, allein aus der fehlenden CE-Kennzeichnung bereits auf einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zu schließen, weil sich der Aussagewert der CE-Kennzeichnung in einem „bloßen Prüfungsergebnis“ erschöpfe.
Diese Einschätzung ist aber problematisch: Auch wenn das CE-Zeichen keine „Qualität“ bestätigt, ist zu beachten, dass gegen ein Gesetz verstoßen wird, wenn ein kennzeichnungspflichtiges Bauprodukt nicht gekennzeichnet wird. Auch dies begründet einen Mangel. Zudem existiert Rechtsprechung, die besagt, dass eine fehlende CE-Kennzeichnung im Rahmen der Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB gerügt werden muss. Dies macht nur dann Sinn, wenn das Fehlen der Kennzeichnung als Mangel bewertet wird.
5.8 Kann man mit dem Bauherren bei beiderseitigem Einverständnis ein fehlendes CE-Zeichen vereinbaren?
Nein, jedenfalls nicht wirksam, da durch Vereinbarungen nicht gesetzliche Vorgaben bzw. Verbote umgangen werden dürfen.
5.9 Muss auf dem CE-Kennzeichen immer der Hersteller aufgeführt sein oder kann stattdessen auch der Händler genannt werden?
Die Bauproduktenverordnung fordert in Artikel 9 Absatz 2 die Angabe des Namens und der registrierten Anschrift des Herstellers oder ein Kennzeichen, das „die einfache und eindeutige Identifikation des Namens und der Anschrift des Herstellers ermöglicht“. Nur dann, wenn der Händler selbst zum Hersteller wird bzw. als solcher gilt (siehe Artikel 15 der Bauproduktenverordnung), erscheint sein Name im CE-Zeichen.
5.10 Was passiert bei Missbrauch, z. B. falscher Kennzeichnung mit dem CE- Zeichen?
Es drohen erhebliche Konsequenzen durch die Marktüberwachungsbehörden. Fehler im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung stellen auch Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern belegt werden. Auch zivilrechtliche (Mangel-) Ansprüche und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.
6. CE-Kennzeichnung von Fenster und Außentüren gemäß EN 14351-1
6.1 Was ist bei der CE-Kennzeichnung von Fenstern und Außentüren zu beachten?
Die EN 14351-1 ist eine harmonisierte Produktnorm für Fenster und Außentüren. Einzelheiten zur CE-Kennzeichnung finden sich im Anhang ZA, wobei die Regelungen in der Bauproduktenverordnung Vorrang genießen, soweit es Widersprüche zwischen der Verordnung und der Norm gibt. Der Tabelle ZA.2 der EN 14351-1 ist zu entnehmen, für welchen Verwendungszweck welches System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit Anwendung findet. In der Regel wird hiernach das System 3 durchzuführen sein. Dieses besteht grundsätzlich aus den folgenden Komponenten (vgl. im einzelnen Tabelle ZA.3b der EN 14351-1):
- Erstprüfung (InitialTypeTest) des Produktes durch eine notifizierte Stelle; die Bauproduktenverordnung verwendet hier die Formulierung „Feststellung der Leistung anhand einer Prüfung (…), einer Berechnung, von Werttabellen oder Unterlagen zur Produktbeschreibung“.
- Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
6.2 Wie wird die Leistung festgestellt?
Ein notifiziertes Prüflabor ermittelt die Leistungseigenschaften gemäß der maßgeblichen harmonisierten Produktnorm durch Prüfungen an repräsentativen Prüfkörpern.
Um die Hersteller von Fenstern und Außentüren zu unterstützen, hat die VBH (als Systemgeber) zahlreiche (Erst-) Prüfungen durchführen lassen! Die Ergebnisse stellt die VBH den Herstellern im Rahmen der Systemplattform CE-fix in Form von Produktpässen zur Verfügung (sog. Cascading-Verfahren). Damit erspart die VBH den Herstellern Zeit und Kosten!
6.3 Muss der Hersteller eine Wartungs- und Instandhaltungsanleitung zur Verfügung stellen?
Artikel 11 Absatz 6 der Bauproduktenverordnung verpflichtet die Hersteller zur Übergabe einer Gebrauchsanleitung und der Sicherheitsinformationen. Ziffer 6 der EN 14351-1 befasst sich mit den Themen „Handhabung, Einbau, Instandhaltung und Wartung“. Dort wird geregelt, „zu welchen Punkten“ der Hersteller Angaben zur Verfügung stellen muss. Unter anderem muss er Angaben zur Instandhaltung, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie Hinweise zur Nutzungssicherheit zur Verfügung stellen.
6.4 Muss bei der Werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) jedes einzelne Werkstück, das gefertigt wird, dokumentiert werden?
Vorgaben zur WPK finden sich unter Ziffer 7.3 der EN 14351-1. Hiernach muss das System der WPK „aus Verfahrensweisen bestehen, aus regelmäßigen Inspektionen und Rückfragen und/oder Bewertungen und der Umsetzung der Ergebnisse im Hinblick auf die Überprüfung von Rohstoffen und weiteren eingehenden Werkstoffen oder Bauteilen, Ausrüstung, des Fertigungsverfahrens und des Produktes“. Das System der WPK „muss für die Art und das Verfahren der Produktion geeignet sein, z.B. Losmenge, Produkttyp“. Hieraus folgt, dass im Ergebnis nicht jedes einzelne Werkstück dokumentiert werden muss. Es müssen jedoch Stichproben genommen werden, deren Häufigkeit sich beispielsweise an der Losgröße zu orientieren hat und deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
- Sonderkonstruktionen
7.1 Was ist bei der Fertigung von Sonderkonstruktionen oder Übergrößen zu beachten?
Auch Sonderkonstruktionen und Übergrößen bedürfen grundsätzlich einer Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung und damit auch einer (Erst-) Prüfung als Grundlage für die entsprechende Dokumentation.
7.2 Welche Besonderheiten gelten für Türen in Fluchtwegen?
Türen mit der Eigenschaft „Fähigkeit zur Freigabe“ unterliegen dem System 1 gemäß Anhang V der Bauproduktenverordnung. Vorgeschrieben ist in diesem Fall eine Erstinspektion des Werkes und der WPK sowie eine laufende Fremdüberwachung durch eine notifizierte Stelle.
- Informationsquellen
8.1 Wo kann ich die Bauproduktenverordnung erhalten?
Die Bauproduktenverordnung steht im Internet zum Download zur Verfügung.
8.2 Welche Informationsstellen gibt es?
Es gibt in Deutschland mehrere Stellen, bei denen sich Hersteller informieren können.
Neben dem DIBt in Berlin geben auch Branchenverbände Informationen über die Bauproduktenverordnung an ihre Mitglieder weiter.
Natürlich stehen Ihnen auch wie gewohnt die Systemberater der VBH jederzeit gerne zur Verfügung.
Sprechen Sie hierzu einfach mit Ihrem VBH Außendienst oder melden Sie sich über
die kostenlose CE-fix Hotline 0800/5566321.