„Sorgfalt lohnt sich“ – die Haftung des Unternehmers verlangt grds. kein Verschulden!  

Ein immer wieder anzutreffendes Argument des Unternehmers bei (behaupteten) Mängeln an seinen Arbeiten ist, dass er „dafür nichts könne“, weil z.B. ein Fehler des von ihm zugekauften Bauteils vorliegt oder seine Arbeiten durch Dritte (z.B. andere Handwerker) beschädigt oder manipuliert worden seien. Ob eine solche Argumentation wirklich hilft und wie weit der Unternehmer damit kommt, zeigt das OLG Bamberg in seinem Urteil vom 16.02.2017 auf (Az.: 1 U 111/15).

Der Fall spielt sich wie folgt ab: Der Unternehmer wurde unter Geltung der VOB/B mit den Sanitärarbeiten im Rahmen der Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Seine Arbeiten wurden nach Fertigstellung abgenommen. Kurz danach kam es zu einem Wasserschaden, der vier Wohnungen betraf: durch ein undichtes Verbindungsstück in einer vom Unternehmer verlegten Warmwasserleitung trat Wasser aus. Der Unternehmer setzte die undichte Leitung in Stand, verweigerte aber die Übernahme der Folgeschäden:

Eine Haltekralle ist nicht vorhanden. Insbesondere ist diese nicht durch uns entfernt worden. Es fragt sich schon, welchen Anlass wir gehabt hätten, die Haltekralle zu entfernen, wozu – wie Sie richtig ausführen – die Schraubhülse hätte demontiert werden müssen; auch das haben wir nicht getan. Wir haben zudem erfolgreich eine Druckprobe durchgeführt.

Der Auftraggeber lässt sich davon nicht beeindrucken und verklagt den Unternehmer auf Schadensersatz (für die Folgeschäden) in Höhe von ca. EUR 270.000,00.

Ebenso unbeeindruckt ist das OLG Bamberg von der Einlassung des Unternehmers. Seine Leistungen sind mangelhaft. Die Ursache für den Wasserschaden liegt im Leistungsbereich des Unternehmers. In einem von ihm installierten Verbindungsstück der Warmwasserleitung fehlt eine Haltekralle. Andere Ursachen für den Wasseraustritt habe der Unternehmer nicht vorgetragen, vor allem nicht, wer oder durch welches Ereignis die Haltekralle entfernt worden sein soll (z.B. durch Manipulation). Für die Haftung des Unternehmers kommt es ebenso nicht darauf an, ob das schadensauslösende Verbindungsstück bereits beim Einkauf vom Großhändler oder ab Werk mangelhaft war. Unternehmer müssen auch für Mängel zugekaufter Baustoffe einstehen. Dies beruht darauf, dass der Unternehmer nicht eine bloße Tätigkeit schuldet. Er schuldet seinem Auftraggeber vielmehr einen Erfolg, nämlich die Funktionstauglichkeit seiner Arbeiten. Dies ist bei einem VOB/B Vertrag nicht anders. Der Erfolg des Werkes wird auch beim VOB-Vertrag grundsätzlich verschuldensunabhängig geschuldet. Im Grundsatz trägt der Unternehmer die alleinige Verantwortung für das Gelingen seiner Arbeiten. Die Funktionstauglichkeit seiner Arbeiten „Wasserleitung“ war aber aufgrund der fehlenden Haltekralle in dem Verbindungselement nicht gegeben.

Für den Mangel „kann“ der Unternehmer auch etwas, d.h. er ist für diesen verantwortlich: Das Fehlen der Haltekralle hätte bei der Montage durch eine Sicht- und eine Zugprobe erkannt werden können. Der gerichtliche Sachverständige führt aus: „Die Durchführung einer manuellen Zugprobe an der Rohrverbindung würde das Fehlen einer Halteklaue, auch bei einer herkömmlichen Hausinstallation, erkennen lassen. […] die DIN EN 806 Teil 4, Ausgabe 2010, mit deren Hinweisen zur Verarbeitung derartiger Stecksysteme, ist als anerkannte Regel der Technik zu betrachten und die Prüfung ist in jedem Fall durchzuführen. Die Zugprobe an Stecksystemen ist, aus der Sicht des Unterzeichners, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund hygienischer Vorgaben nahezu ausschließlich Dichtheitsprüfungen mit Inertgasen an Trinkwasserinstallationen durchgeführt werden, unabdingbar“.

Das Unterlassen solcher Zugproben stellt also einen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik dar. Dafür haftet der Unternehmer umfassend auf Schadensersatz (§ 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 a VOB/B).

Fazit:

Die Entscheidung zeigt deutlich auf, wie „scharf“ die erfolgsbezogene Haftung des Unternehmers bereits nach dem Gesetz und der VOB/B ausgestaltet ist. Zudem zeigt sie, wie stark der Ausgang eines Rechtsstreits von der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik abhängt. Es gilt daher umso mehr: wer sorgfältig arbeitet, hat nichts zu befürchten.

 

Quelle: Anwaltskanzlei HF+P legal | Hunold Farian Rechtsanwälte Partnerschaft mbB