Abschließbare greenteQ Fenstergriffe aus Edelstahl mit 100 und 200 Nm Verdrehwiderstand

Sie sind abschließbar und wahlweise mit 100 oder 200 Nm Verdrehwiderstand in jeweils drei unterschiedlichen Designs sowie als Sonderausführung TBT1 (Drehen vor Kippen) erhältlich – die neuen abschließbaren greenteQ Fenstergriffe aus Edelstahl von VBH, Europas größtem Handelshaus für Fenster und Türbeschläge. Ebenfalls neu: Der VBH Fenstergriff-Katalog inklusive Balkon- und Schiebetürgarnituren.

Abschließbare Fenstergriffe sind ein wichtiger Aspekt zur Sicherung von Fenstern. Sie erschweren das Öffnen des Fensters durch ins Glas geschnittene Öffnungen. Ein verstärkter normgerechter Widerstand verhindert zudem das Verdrehen oder Abreißen des Fenstergriffs. Die neuen greenteQ Fenstergriffe aus Edelstahlt bieten beides: Sie sind abschließbar mit Druckzylinder im Griffteil und wahlweise mit 100 Nm oder sogar 200 Nm Verdrehwiderstand erhältlich – eilzertifiziert nach DIN EN 13126-3. Damit sind alle Modelle KfW-förderfähig.

Drei unterschiedliche Griff-Designs in Edelstahl-Fein-Matt-Optik mit verdeckter Verschraubung stehen zur Auswahl – jeweils mit 100 oder 200 Nm Verdrehwiderstand. Sie verfügen über eine 90°-Rastung und werden gleichschließend mit zwei Schlüsseln sowie mit Schrauben und Vierkantstiften ausgeliefert. Darüber hinaus ist der greenteQ-Fenstergriff FG61 auch mit der Funktion „Drehen vor Kippen“ (TBT1) erhältlich. Auch im abgeschlossenen Zustand ist damit das Kippen des Fensters ohne Schlüssel möglich. Fenster mit TBT-Griffen sind so gegen ungewolltes Öffnen, zum Beispiel durch Kinder, geschützt.

Interview zum Thema CE-Zertifizierung mit Prof. Niemoeller, SMNG

Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand zum Thema CE-Zertifizierung. Wir waren zu Gast bei Prof. Niemöller und haben ihm einige Fragen zur CE-Kennzeichnung gestellt. Als Fachanwalt für Baurecht gilt Prof. Niemöller als absolute Koryphäe. Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit dieser Folge.

 

Info Bauproduktenverordnung

Seit 01.07.2013 gilt nun die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) für alle Hersteller von Bauprodukten, und somit auch für Fenster- und Türhersteller. Diese bildet die rechtliche Grundlage der CE-Kennzeichnung.

Die ersten Monate zeigen eine relativ geordnete Einführung ohne extreme Veränderungen. Eine neue und wesentliche Bedeutung erhält die Bauproduktenverordnung durch die Aktivitäten der Marktüberwachung.

Diese zeigen sich bisher wie folgt:
– Routinekontrollen bei Händlern ohne Ankündigung
– Routinekontrollen bei Fenster- und Türhersteller nach Ankündigung
– Internetrecherchen mit Anforderung von Dokumenten
– Reaktive Überwachungsmaßnahmen nach Verstößen und begründeten Anzeigen

Aufgrund der Vielzahl der zu beurteilenden Produkte beschränkten sich die Überwachungsmaßnahmen in erster Linie auf formale Dokumentenprüfungen. Auf folgende Punkte sollten Sie als Hersteller besonders achten:
– Vollständige CE-Kennzeichen und Leistungserklärungen
– Entsprechende Bedienungsanleitungen mit Gefahrenhinweisen
– Geregelte Zuordnung der Leistungserklärungen zu den Produkten
– ITT`s (Produktpässe, Prüfnachweise) für die gekennzeichneten Konstruktionen
– Ausreichende Dokumentation der Werkseigenen Produktionskontrolle

Eine große noch zu lösende Aufgabe besteht für die meisten Betriebe in der automatischen Erstellung der CE-Zeichen und Leistungserklärungen durch die Branchensoftware. Hier sind alle Softwarehäuser bemüht, entsprechend optimierte
Lösungen anzubieten.

Die wesentlichen Kernelemente der Bauproduktenverordnung lauten:
– Ersttypprüfung (ITT) als Grundlage für die CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung
– Verpflichtung zur werkseigenen Produktionskontrolle
– Pflicht der CE-Kennzeichnung, z. B. Fenster nach EN 14351-1:2006 + A1:2010 oder Fassaden nach EN 13830:2003
– Erstellung einer Leistungserklärung
– Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Norm

Da die Bauproduktenverordnung laufend an den technischen Fortschritt angepasst werden sollte, wurden in den vergangenen Monaten mehrere Änderungs-/Anpassungsanträge von verschiedenen Mitgliedsstaaten gestellt. Diese wurden teilweise schon im Amtsblatt der europäischen Union veröffentlicht und sind deshalb
rechtskräftig.

Hierbei handelt es sich beispielhaft um …
– … die Möglichkeit, Angaben auf der Leistungerklärung in Tabellenform darzustellen
– … eine Anpassung der Konformitätssysteme (Anhang V – BPVO 2013)
– … die Möglichkeit, die Leistungserklärung im Internet bereitzustellen
– … die Anpassung des Musters der Leistungserklärung (Anhang III – BPVO 2013)

Alle Unterlagen, welche für Sie auf der Systemplattform CE-fix zur Verfügung stehen, wurden natürlich aktualisiert und stehen ab sofort an gewohnter Stelle zum Download bereit. Ebenso wurde ein neuer Fragenkatalog und ein neuer Leitfaden zur Bauproduktenverordnung auf der Startseite der CE-fix-Plattform veröffentlicht.

Sollten Sie für Ihre Herstellung bzgl. der Kennzeichnung noch „offene Baustellen“ vermuten, so stehen Ihnen die Systemberater gerne persönlich oder unter 0800/5566321 unterstützend zur Verfügung.