Startseite › Foren › Sonstiges › gesetzliche Vorschrift für Null-Barriere-Schwelle › Antwort auf: gesetzliche Vorschrift für Null-Barriere-Schwelle

Hallo Herr Kopf,
ich hab das nicht gehört. Man hört so vieles. Es ist ganz einfach: Fakten (hier z.B. den Gesetzestext) zusenden lassen.
Ansonsten bleibt es derzeit dabei:
Normativ findet sich in Abschnitt 4.3.3.1 der DIN 18040-1 und -2 folgende Formulierung: „Untere Türanschläge und -schwellen sind nicht zulässig. Sind sie technisch unabdingbar, dürfen sie nicht höher als 2 cm sein“.
Das lässt also weiterhin die Interpretation zu: Barrierefreie Türschwellen dürfen, wenn dies technisch unabdingbar (also erforderlich ist) weiterhin eine maximale Aufkantungshöhe von 20mm aufweisen.
Aber es gibt zig unterschiedliche Stellungnahmen und Interpretationen dazu am Markt (von Fachunternehmen- und Behinderten- und Wohlfahrtsverbänden, Instituten usw.) und von Interessenvertretungen (Verbänden, Organisationen usw.). So wie es auch viele Hersteller gibt die eine technische Lösungen ohne Schwelle (sogenannte 0-Schwelle) anbieten und propagieren.
LG Norbert Appelhans